Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 01.2008

§ 1, Geltung unserer AGB

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2, Angebot und Vertragsabschluss

Alle an uns gerichteten Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3, Teilleistungen

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen vor, sofern dies unter Berücksichtigung dessen Interessen für den Kunden zumutbar ist.

§ 4, Preise

Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.

§ 5, Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

§ 6, Liefer- und Leistungszeit

Die von uns genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt. Verlangt der Kunde nach Zugang unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferfrist erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Änderungsverlangens. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk, einem Transporteur oder einem sonstigen Dritten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wollen. Er kann nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware/Leistung bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist bzw. Erfüllungsbereitschaft angezeigt wird.

§ 7, Zahlung

Unsere Waren und Leistungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teillieferungen gemäß § 3. Skontogewährungen und die Einräumung von Zahlungszielen bleibt gesonderter Absprache vorbehalten.

§ 8, Gewährleistung

Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Für eventuelle Mängel leisten wir, sofern der Empfänger Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die insoweit feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Erhalt, schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist entfallen jegliche Ansprüche wegen solcher Mängel (Ausschlussfrist). Im übrigen beträgt die Ausschlussfrist ein Jahr. Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir entweder die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch einwandfreie ersetzen oder eine Nachbesserung durchführen.

Sofern sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen nicht ein anderes ergibt, gilt eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,

1. es handelt sich um solche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder es liegt ein grobes Verschulden vor.

2. betreffend den Mangel liegt eine Beschaffenheitsgarantie vom Hersteller vor, oder ein Fall des arglistigen Verschweigens.

Gibt der Kunde uns bzw. einem von uns zu benennenden Dritten nach entsprechender Aufforderung die beanstandete Ware nicht heraus, sind wir berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern, und haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der uns durch die Nichtherausgabe entstehenden Aufwendungen und sonstigen Vermögensnachteile.

§ 9, Verbrauchsgüterkauf

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, regeln sich dessen Ansprüche gemäß §§ 474 ff. BGB. Der Anspruch auf Schadensersatz wird ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einem groben Verschulden Vom Hersteller Entsprechendes gilt, sofern eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wird.

§ 10, Haftung

Wir haften mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 11, Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösung von Schecks und Wechseln, etc.), einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumvorbehaltes eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt uns der Kunde mit Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betragsmäßig dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wertmäßig legen wir dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitenaufschlages in Höhe von 20% zu Grunde. Der Sicherheitenaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten (Verkaufswert der gelieferten Waren) unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 12, Aufrechnungsverbot

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 13, Zurückbehaltungsrecht

Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 14, Rücktritt

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder die Kreditwürdigkeit entfällt (Nichteinlösung fälliger Schecks und Wechsel, Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Nichtversicherbarkeit bei der Hermes-Kreditversicherung etc.) bzw. hinsichtlich des Vermögens des Kunden Antrag auf Eröffnung des Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt wird.

§ 15, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen mit dem Kunden bestehenden Rechtsverhältnis - auch aus Wechseln und Schecks - ist das Amts- bzw. das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unsere Betriebsstätte in Stuttgart. Die vorstehende Vereinbarung des Gerichtsstandes und Erfüllungsortes gilt nicht, soweit der Kunde nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.

§ 16, Schriftform und Nichtigkeit, salvatorische Klausel

Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Amtsgericht Stuttgart HRB 10 998
Geschäftsführer: Wolfgang Kiederer

Mitterhuber Tresorbau GmbH
Reinsburgstr. 51
70178 Stuttgart

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